Mittwoch, 18. November 2009

Ein Gespenst geht um... und kämpft für bessere Studienbedingungen

Alle Infos zur Besetzung der GSO in Nürnberg gibts hier.
Alle besetzten Unis gibts hier.

Weitere Infos:
Edit:
Die Initiatoren von nuernberg-brennt.de haben hier Rückmeldungen der Medien gesammelt.

Freitag, 6. November 2009

Das sozialrechtliche Leistungsdreieck und das Märchen vom "Kunden" in der Sozialen Arbeit

Jede Leistung die die Soziale Arbeit erbringt, kostet Geld und muss somit finanziert werden. In den meisten Fällen wird aber eine Leistung nicht vom Empfänger bezahlt, da dieser nicht die Möglichkeiten hat. Zur Finanzierung der Leistungen die die Soziale Arbeit erbringt, bedient man sich einem simplen Konstrukt: dem sozialrechtlichen Leistungsdreieck.

Bleiben wir beim Beispiel im Schaubild: Der Hilfesuchende, in diesem Fall ein Wohnungsloser, hat nach § 17 SGB XII einen rechtlichen Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers. Der Sozialhilfeträger ist aber nicht der Erbringer der Hilfeleistung, sondern finanziert diese nur. Er finanziert in diesem Falls also die Soziale Arbeit in Form eines Wohnheimes für Wohnungslose. Dafür schließen der Leistungsträger und der Erbringer eine Leistungsvereinbarung und eine Kostenübernahmeerklärung nach dem § 75 Abs. 3 SGB XII. Beide Parteien müssen Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen abschließen.

"Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen."

Des Weiteren schließt der Leistungserbringer, also das Wohnheim für Wohnungslose, mit dem Leistungsempfänger einen Dienstvertrag. Hier wird festgelegt, welche Leistungen der Empfänger vom Leistungserbringer zu erwarten hat.

Was bedeutet dieses Verhältnis nun für den Hilfesuchenden? Betrachten wir es mal aus unserer subjektiven Sicht: Wir benötigen einen Fernseher. Was tun wir? Richtig, wir gehen in den Laden, lassen uns möglicherweise beraten, schließen dann einen Kaufvertrag ab und bezahlen unseren neuen Stolz fürs Wohnzimmer. Wir haben also ein Bedürfnis, setzen unsere Finanzen ein um es zu befriedigen und lassen uns dabei beraten, bedienen und unterstützen. Wir sind in diesem Fall eben Kunden. Wir stehen zum Anbieter der Ware in einer "schlüssigen" Tauschbeziehung, das heißt wir stehen mit ihm auf einer Ebene, wir sind sozusagen Hilfeempfänger und Kostenträger gleichzeitig.

Der Hilfeempfänger in der Sozialen Arbeit steht zum Anbieter in einer "nichtschlüssigen Tauschbeziehung, das heißt er erhält zwar eine Leistung, bezahlt aber nicht dafür. Dies hat weitreichende Folgen. Betrachten wir nochmals den Wortlaut im § 75 Abs. 3 SGB XII: Der Terminus "Kunde", der eher von Kostenträgern und weniger von Leistungserbringern verwendet wird, trifft auf den Hilfesuchenden nicht ansatzweise zu. Er ist es nicht, der über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie Qualität der Leistungen bestimmen kann. Schon gar nicht definiert er, was unter Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu verstehen ist. Der Hilfesuchende hat keinen Einfluss darauf, was der Kostenträger an den Leistungserbringer bezahlt, er kann deshalb das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht einschätzen. Die Leistung ist für den Hilfesuchenden nicht transparent.

Erst wenn ein Hilfesuchender aus einem Angebot auswählen kann und dieses so konstruierbar ist, dass es mehr auf Bedürfnisbefriedigung als auf Sparsamkeit abzielt, dann wird der Leistungsempfänger auch zum Kunden der Sozialen Arbeit. Ausgehend davon, dass neoliberalistische Tendenzen immer mehr Einzug halten und Dienstleistungen in der Sozialen Arbeit hauptsächlich nach ökonomischen Prinzipien vergeben werden, ist dies aber nicht zu erwarten.